Die Errichtung der Stiftung erfolgt in der Form einer öffentlichen Urkunde oder durch letztwillige Verfügung. Die
wesentlichen Anordnungen muss der Stifter in der Stiftungsurkunde treffen; Anordnungen über Organisation und
Vertretung der Stiftung können auch allfällige Reglemente enthalten.
Die öffentliche Urkunde wird vom Notar oder einer anderen Urkundsperson nach kantonalen Vorschriften abgefasst.
Der Erblasser kann eine Stiftung durch letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Verfügung oder mit eigenhändiger
Verfügung oder durch mündliche Verfügung errichten. Die Stiftung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aber nichtig,
wenn sie durch Erbvertrag mit gegenseitiger Bindung der Vertragsparteien errichtet worden ist. Einem allfälligen
Handelsregistereintrag kommt keine heilende Wirkung zu.