Die Gründer müssen in öffentlicher und von ihnen unterzeichneter Urkunde erklären, eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung zu gründen. In der Urkunde setzen sie die Statuten fest und wählen die Organe. In der vom Notar
oder einer anderen öffentlichen Urkundsperson abzufassenden öffentlichen Urkunde haben die Gründer zu bestätigen (Art. 777 OR):
- dass sämtliche Stammanteile gültig gezeichnet sind;
- dass die Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
- dass die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlagen erfüllt sind;
- dass die statutarischen Nachschuss- oder Nachleistungspflichten übernommen wurden.
Das Recht der Persönlichkeit erlangt die Gesellschaft aber erst durch die Eintragung in das Handelsregister. Sie
ist in das Register des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat. Die Eintragung erfordert eine Anmeldung.