Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung alljährlich innerhalb von sechs
Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief oder durch die in den
Statuten bestimmte Form einberufen.
Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung alljährlich innerhalb von sechs
Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief oder durch die in den
Statuten bestimmte Form einberufen.