Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss
des Geschäftsjahres, spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag, in der durch die Statuten vorgeschriebenen
Form einberufen (Art. 699 und Art. 700 Abs. 1 OR).

Die Einberufung einer Generalversammlung kann auch von einem oder mehreren Aktionären, die zusammen mindestens
10 % des Aktienkapitals vertreten, verlangt werden (Art. 699 Abs. 3 OR).

In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre
bekanntzugeben. Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen können keine Beschlüsse
gefasst werden (Art. 700 Abs. 2 und 3 OR).

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