Die Gesellschaft wird errichtet, indem mindestens ein Gründer in öffentlicher Urkunde erklärt, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegt und die Organe bestellt. In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und stellen fest:
- dass sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;
- dass die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
- dass die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften an die Leistung der Einlagen erfüllt sind;
Damit ist die Gesellschaft gegründet. Sie ist in das Register des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat. Die Anmeldung muss von der Verwaltung beim Handelsregisteramt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden.