Das Strafverfahren wird durch Strafanzeige oder von Amtes wegen (durch die Polizei oder die Untersuchungsbehörde) eingeleitet.

Eine Strafanzeige ist die Mitteilung an eine Behörde, dass kraft Wahrnehmung des Anzeigeerstatters Hinweise auf eine strafbare
Handlung vorliegen. Die Strafanzeige kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Der Anzeigerstatter als solcher erlangt anders
als der Geschädigte keine Parteistellung im Verfahren. Im Falle einer schuldhaft ungerechtfertigten Anzeige kann der
Anzeigeerstatter kostenpflichtig werden.

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