Die Gesellschaftsbeschlüsse werden, wenn das Gesetz oder die Statuten es nicht anders vorschreiben, mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. In vielen Fällen schreibt das Gesetz ein qualifiziertes Mehr vor, nämlich die Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln sowie der absoluten Mehrheit des gesamten Stammkapitals. Dieses qualifizierte Mehr gilt namentlich:

  • bei Statutenänderungen;
  • bei der Zustimmung der Abtretung eines Gesellschaftsanteils;
  • beim Beschluss der Auflösung der Gesellschaft.

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