Der Herabsetzungsbeschluss ist von den Geschäftsführern dreimal im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und überdies
in der in den Statuten vorgesehenen Form zu veröffentlichen. Es ist den Gläubigern bekanntzugeben, dass sie binnen zwei
Monaten von der dritten Bekanntmachung im SHAB an gerechnet unter Anmeldung ihrer Forderungen Befriedigung oder
Sicherstellung verlangen können.
Die Herabsetzung des Stammkapitals darf erst nach Ablauf der den Gläubigern gesetzten Frist zwecks Befriedigung oder
Sicherstellung der angemeldeten Gläubiger durchgeführt und erst in das Handelsregister eingetragen werden, wenn durch
öffentliche Feststellungsurkunde nachgewiesen ist, dass die Herabsetzungsvorschriften erfüllt sind. Der Urkunde ist
der besondere Revisionsbericht beizulegen.