Der Richter verteilt die Kosten bei Abweisung der Klage nach seinem Ermessen auf die Gesellschaft
und den Kläger (Art. 706a Abs. 3 OR).
Der Richter verteilt die Kosten bei Abweisung der Klage nach seinem Ermessen auf die Gesellschaft
und den Kläger (Art. 706a Abs. 3 OR).