Über alle Stammanteile ist ein Anteilbuch zu führen, aus dem die Namen der Gesellschafter sowie der Betrag
der einzelnen Stammanteile ersichtlich sein müssen.

Die Abtretung eines Gesellschaftsanteiles ist der Gesellschaft gegenüber nur dann wirksam, wenn sie ihr
mitgeteilt und in das Anteilbuch eingetragen worden ist. Die Abtretung eines Gesellschaftsanteiles sowie
die Verpflichtung zur Abtretung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

Die Übertragung ist nur zulässig, wenn die Gesellschafterversammlung ihr zugestimmt hat. Vorbehalten bleibt
eine anderslautende statutarische Anordnung.

Die Abtretung muss im Handelsregister eingetragen werden.

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