Die GmbH kann unter Beobachtung der für die Gründung geltenden Vorschriften das Stammkapital erhöhen. Insbesondere
sind die Bestimmungen über die Sacheinlagen und die Übernahme von Vermögenswerten anwendbar. An der Erhöhung des
Stammkapitals können sich auch neue Gesellschafter beteiligen. Die Höhe des Stammkapitals und der Betrag der einzelnen
Stammeinlagen ist notwendigerweise in den Statuten bestimmt. Eine Erhöhung des Stammkapitals erfordert daher eine
Statutenänderung. Die Statuten können durch Gesellschaftsbeschluss mit öffentlicher Urkunde abgeändert werden.