Jeder Gesellschafter kann Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten
verstossen, beim Richter mit Klage gegen die Gesellschaft anÂfechten. Das Anfechtungsrecht erlischt, wenn die
Klage nicht spätestens zwei Monate nach der Gesellschafterversammlung angehoben wird.
Die Anfechtungsklage ist beispielsweise dann gutzuheissen, wenn die Gesellschafterversammlung der Ãœbertragung
eines Stammanteils oder einer Stammkapitalerhöhung mit qualifiziertem Mehr, nicht aber einstimmig zustimmt,
obwohl die Statuten dafür Einstimmigkeit vorsehen.