Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer
Bestimmung angehören. Zuständig ist jenes Gemeinwesen, das am ehesten die in der Zweckumschreibung aufgeführten
Aufgaben übernehmen müsste, wenn die betreffende Stiftung nicht bestehen würde. Bezweckt beispielsweise die
Stiftung die Unterstützung wissenschaftlicher Forschung an der Universität durch die Vergabe von Preisen, wird
die Aufsicht der kantonalen Erziehungsdirektion zukommen. Bei der Zuweisung der Stiftungsaufsicht sind insbesondere
auch geographische Aspekte zu berücksichtigen. So sind landesweit tätige Stiftungen eher der Aufsicht des Bundes zu
unterstellen, während beispielsweise ein von einer Stiftung getragenes Ortsmuseum der Aufsicht durch die
kommunale Behörde untersteht.