Die Eintragung der Herabsetzung des Stammkapitals im Handelsregister ist konstitutiver Rechtsnatur. Das bedeutet,
dass die mit der Kapitalherabsetzung verbundenen Rechtswirkungen erst mit der Eintragung in das Register wirksam werden.

Erst nach der Eintragung im Handelsregister dürfen die Rückzahlungen an die Gesellschafter vorgenommen werden. Vor
der Eintragung vorgenommene Rückzahlungen können als ungerechtfertigte Bereicherungen vom Gesellschafter zurückgefordert
werden (BGE 50 II 179).

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