Drei Willensäusserungen müssen zwingend in der Stiftungsurkunde enthalten sein, damit überhaupt
eine Stiftung entstehen kann:

  • aus der Stiftungsurkunde muss sich der Wille des Stifters ergeben, eine Stiftung zu errichten.
  • der Zweck muss hinreichend umschrieben sein, d.h. die Aufgabe der Stiftung und der Kreis der Destinatäre ist so umschrieben, dass die Stiftungsorgane tatsächlich in der Lage sind, das Vermögen für besondere Zwecke einzusetzen. Eine bloss abstrakt gehaltene Umschreibung (z.B. “wohltätige Zwecke”) ist unzulässig.
  • das zu widmende Vermögen muss bezeichnet sein. Es genügt, wenn das Stiftungsvermögen objektiv bestimmt oder bestimmbar ist und die Höhe des Vermögens in einem angemessenen Verhältnis zum Stiftungszweck steht. Dabei genügt ein symbolisches Anfangskapital, wenn weitere Zuwendungen verbindlich zugesichert sind oder direkt Forderungen gegen den Stifter eingebracht werden. Es ist auch zulässig, die Stiftung zu Lebzeiten des Stifters mit nur einem geringen Kapital auszustatten und dem Stifter die
  • Verwaltung zu überlassen.

Sind die genannten drei Punkte nicht gegeben, kann die Stiftung nicht gültig errichtet werden. Ist dagegen die vom Stifter
vorgesehene Organisation nicht genügend, muss die Aufsichtsbehörde die nötigen Verfügungen treffen.

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