Als Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechtes wird diejenige Person betrachtet, welche durch die
Straftat unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden ist.
Als Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechtes wird diejenige Person betrachtet, welche durch die
Straftat unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden ist.