Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt aufgrund:
- Anmeldung, unterzeichnet durch den Präsidenten und ein weiteres Mitglied des Stiftungsrates
- Stiftungsurkunde
- Wahlannahmeerklärung und Zeichnungsmuster jedes Stiftungsrats und Zeichnungsberechtigten
- evt. Stiftungsratsprotokoll
- Bestätigung der Aufsichtsbehörde über die Übernahme der Aufsicht
Die Bestätigung der Aufsichtsbehörde muss nicht unbedingt bei der Neueintragung der Stiftung eingereicht werden. Dies kann in einem zweiten Schritt geschehen.