Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre. Ihr stehen folgende
unĂĽbertragbare Befugnisse zu (Art. 698 OR):

  • Festsetzung und Ă„nderung der Statuten;
  • Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle;
  • Genehmigung des Jahresberichtes und der Konzernrechnung;
  • Genehmigung der Jahresrechnung sowie Beschlussfassung ĂĽber Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und Tantieme;
  • Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
  • die Beschlussfassung ĂĽber die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.

Hinsichtlich der Kompetenz zur Änderung der Statuten ist zu präzisieren, dass auch der Verwaltungsrat bestimmte
Statutenänderungen beschliessen kann. Dazu gehören die mit dem Feststellungsbeschluss, welcher der Verwaltungsrat
bei Kapitalerhöhungen treffen muss, verbundenen Statutenänderungen (Art. 652g OR; Art. 653g OR). Ferner gehören
dazu die durch den Verwaltungsrat zu beschliessende Herabsetzung des bedingten oder genehmigten Kapitals, welches
in den Statuten aufgeführt ist, nach Ausübung der entsprechenden statutarischen Ermächtigung (Art. 651a OR; Art. 653g OR).
Schliesslich gehören dazu die vom Verwaltungsrat zu beschliessende Streichung des bedingten bzw. genehmigten Kapitals
nach Ablauf der entsprechenden Frist (Art. 651a Abs. 2 OR; Art. 653i OR). Statutenänderungen durch den Verwaltungsrat
bedürfen ei­ner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage und sind nur in den von der Generalver­sammlung beschlossenen Grenzen möglich.

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