Unter den Begriff der Kapitalherabsetzung fällt jede Reduktion der in den Statuten enthaltenen und im
Handelsregister eingetragenen Ziffer des Stammkapitals.
Eine substantielle (effektive, konstitutive) Kapitalherabsetzung liegt vor, wenn die Gesellschaft einen Teil
ihres Vermögens den Gesellschaftern zurückbezahlt oder in die Reserven der Gesellschaft bucht. Für das Verfahren
kommen die Art. 732 – 734 OR kraft der Verweisung auf das Aktienrecht zur Anwendung.
Die nominelle (deklarative) Kapitalherabsetzung dient der Beseitigung einer Unterbilanz.
Als mögliche Formen der Kapitalherabsetzung kommen die Nennwertherabsetzung der Stammanteile oder die Herabsetzung
durch Vernichtung von Stammanteilen in Betracht.
Die Vorschriften ĂĽber die Kapitalherabsetzung kommen nur dann zur Anwendung, wenn die Gesellschaft ihr Stammkapital
herabsetzt, ohne es gleichzeitig bis zur bisherigen Höhe durch neues, voll einzubezahlendes Kapital zu ersetzen.