Dem Geschädigten stehen u.a. die folgenden Verfahrensrecht zu:
- Er kann Strafanzeige erstatten;
- Er kann an Untersuchungshandlungen wie zum Beispiel an Zeugeneinvernahmen teilnehmen, und sachdienliche Fragen an
Zeugen stellen. Darin eingeschlossen ist das Recht, zu den entsprechenden Verhandlungen vorgeladen zu werden. Grundsätzlich
besteht auch die Möglichkeit, dass er bei den Einvernahmen des Beschuldigten anwesend sein kann; - Er kann an den Gerichtsverhandlungen teilnehmen;
- Er kann Beweisanträge stellen, soweit diese zur Feststellung des Schadens geeignet sind. Da sich der straf-
und zivilrechtliche Bereich oft voneinander nicht trennen lassen, vor allem weil Bestand und Umfang des letzteren vom
ersteren abhängen, muss der Geschädigte auch mit Anträgen zum Schuldpunkt zugelassen werden; - Er kann Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche stellen;
- Er kann Akteneinsicht verlangen;.
- Er hat Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn es seine Interessen
und persönlichen Verhältnisse erfordern; - Er hat Anspruch darauf, dass ihm Entscheide mitgeteilt werden;
- Er hat das Recht, Rechtsmittel zu ergreifen;
- Er hat grundsätzlich Anspruch auf eine Verfahrensentschädigung.