Die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien können, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung
ohne Einhaltung der für die Einberufung vorgeschriebenen Formvorschriften abhalten. In dieser Versammlung kann über
alle in den Geschäftskreis der Generalversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden,
solange die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien anwesend sind (Art. 701 OR).
Die Beschlüsse einer Universalversammlung sind anfechtbar, sobald die Vertretungsbefugnis auch nur für eine einzige
Aktie jemand anderem als dem Anwesenden zustand.