Die verfassungsmässig geschützte Vereinsfreiheit beinhaltet den Anspruch gegenüber dem Staat,
Vereine zu bilden oder ihnen anzugehören sowie deren Zweck und Mittel selbst zu bestimmen.

Die zivilrechtliche Vereinsautonomie beinhaltet das Recht, die Satzung des Vereins autonom auszugestalten.
Dementsprechend ist das Vereinsrecht weitgehend dispositiver Natur, d.h. es ist im wesentlichen den Statuten
überlassen, Mitgliedschaft und Organisation auszugestalten.

Personenverbindungen mit unsittlichem oder widerrechtlichem Zweck können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen. Die
Vereinsautonomie beinhaltet das Selbstbestimmungsrecht des Vereins. Das bedeutet, dass die freie Willensbildung im Verein
grundsätzlich gewährleistet sein muss und der Verein seiner Selbständigkeit nicht gänzlich beraubt werden kann. Statutarische
Bindungen, die zu einer Knebelung des Vereins führen, weil beispielsweise Generalversammlungsbeschlüsse von der Zustimmung
Dritter abhängig gemacht werden, verstossen gegen die guten Sitten und sind demnach nichtig.

Comments are closed.