Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen bestimmten Zweck. Die
Stiftung verfügt über eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist den selbständigen Anstalten zuzurechnen. Als
solche hat sie keine Mitglieder, sondern bloss Destinatäre. Destinatäre sind diejenigen Personen, die
Leistungen der Stiftung empfangen können.

Mit der Widmung des Vermögens zu einem besonderen Zweck ist die Willensbildung bei der Stiftung durch den
Stifter grundsätzlich abgeschlossen. Die Stiftung verfügt daher nur über ein Exekutivorgan (Stiftungsrat) und
allenfalls über ein Kontrollorgan, nicht aber über ein Willensbildungsorgan.

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