Das Akteneinsichtsrecht gibt dem Antragsteller die Berechtigung, in die Akten des
betreffenden Verfahrens Einsicht zu nehmen.
Für den Geschädigten besteht ein zumeist beschränktes Akteneinsichtsrecht, indem es ihm grundsätzlich
nur soweit zusteht, als dies zur Durchsetzung seiner prozessualen Rechte notwendig ist.
Das Akteneinsichtsrecht gibt die Möglichkeit, die Unterlagen am Sitze der Behörde allenfalls in
Anwesenheit eines Beamten einzusehen und daraus Notizen zu machen oder auf Kosten des Berechtigten Kopien anzufertigen.
Das Akteneinsichtsrecht wird in der Regel mittels schriftlichen Gesuchs gestellt (vgl. Muster 2).