Der Revisionsbericht ist schriftlich abzufassen (Art. 788 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 734 Abs. 2 OR;
Art. 90 lit. c i.V.m. Art. 84 Abs. 1 HRegV).
Der Revisionsbericht bezweckt festzustellen, dass die Forderungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung
des Stammkapitals voll gedeckt sind. Diese Kernaussage muss als Ergebnis des Revisionsberichtes festgehalten
werden und gleichzeitig in der öffentlichen Urkunde über den Beschluss der Herabsetzung als Feststellung
wiedergegeben sein. Ferner wird im Revisionsbericht bestätigt, dass die gesetzlichen Vorschriften für die
Kapitalherabsetzung erfüllt sind.
Der Revisionsbericht wird aufgrund einer aktuellen Bilanz oder eines aktuellen Zwischenabschlusses erstellt,
wobei je nach Lage die Bewertung zu Fortführungs- oder Liquidationswerten zu erfolgen hat.
Der Revisionsbericht ist von einem besonders befähigten Revisor zu erstatten.