Die Kapitalherabsetzung ist mit einer Statutenänderung verbunden. Der dazu erforderliche Gesellschaftsbeschluss
bedarf der öffentlichen Beurkundung (Art. 784 Abs. 1 OR). Die Abänderung bedarf, wenn die Statuten nichts anderes
vorschreiben, der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder, die mindestens zwei Drittel
des Stammkapitals vertreten (Art. 784 Abs. 2 OR). Der Beschluss darf erst gefasst werden, wenn der Revisionsbericht vorliegt.