Der Geschädigte ist beispielsweise berechtigt, die Einvernahme von Zeugen zu beantragen, soweit damit
der für den Schadenersatzanspruch bzw. den Zivilpunkt massgebende Sachverhalt bewiesen werden soll.

Das Recht zur Stellung von Beweisanträgen ist nicht unbeschränkt zulässig:

  • Offenkundige bzw. gerichtsnotorische Tatsachen sind von der Beweispflicht ausgenommen, weshalb
    auch kein Beweisantrag darüber gestellt werden kann;
  • Ãœber eine Tatsache, die nicht prozessrelevant ist, kann der Beweisantrag abgelehnt werden. Prozessrelevanz ist gegeben
    , wenn der betreffende Sachverhaltsaspekt für die Unterordnung unter die zur Diskussion stehenden Straftatbestände von Bedeutung ist;
  • Ist ein Beweismittel (Zeugen, Sachverständige, Augenschein, Urkunden, usw.) offensichtlich untauglich, eine
    Tatsache zu belegen, so muss das angebotene Beweismittel nicht abgenommen werden;
  • Ãœber eine Tatsache, die bereits als wahr angesehen wird, wird kein Beweis mehr abgenommen;
  • Bei einem bereits zum Sachverhalt befragten Zeugen besteht kein Anspruch auf eine erneute Einvernahme von
    ihm, wenn sein erstes Zeugnis als verwertbar betrachtet wird;
  • Ändert ein Beweismittel an der Würdigung von bereits abgenommenen und verwertbaren Beweisen nichts
    mehr, kann darauf verzichtet werden.

Der Antrag ist unter Beachten der prozessualen Formen und Fristen geltend zu machen. Grundsätzlich muss der Antrag eine bestimmte
Beweistatsache bezeichnen, wobei die Wiedergabe der Tatsache in den allgemeinen Umrissen genügt. Im Kanton Zürich ist
es möglich, den Antrag formlos mündlich zu stellen.

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