Nichtig sind insbesondere folgende Beschlüsse der Generalversammlung, die (Art. 706b OR):

  • das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung, das Mindeststimmrecht, die Klagerechte oder andere vom
  • Gesetz zwingend gewährte Rechte des Aktionärs entziehen oder beschränken;
  • Kontrollrechte von Aktionären über das gesetzlich zulässige Mass hinaus beschränken;
  • die Grundstrukturen der Aktiengesellschaft missachten oder Bestimmungen zum Kapitalschutz verletzen.

Comments are closed.