Nichtig sind insbesondere folgende Beschlüsse der Generalversammlung, die (Art. 706b OR):
- das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung, das Mindeststimmrecht, die Klagerechte oder andere vom
- Gesetz zwingend gewährte Rechte des Aktionärs entziehen oder beschränken;
- Kontrollrechte von Aktionären über das gesetzlich zulässige Mass hinaus beschränken;
- die Grundstrukturen der Aktiengesellschaft missachten oder Bestimmungen zum Kapitalschutz verletzen.