Zwei Menschen leben im Konkubinat, wenn sie zusammenleben in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, die jederzeit formlos
auflösbar ist (also keine Heirat), Ausschliesslichkeitscharakter sowie eine geistig-seelische, körperliche und wirtschaftliche
Komponente hat. Im Gegensatz zu verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen fehlt hier die gesetzliche
Nachlass- und Vorsorgesicherheit. Die Konkubinatspartner müssen ihr Zusammenleben und die sich aus der Partnerschaft erhebenden
Folgen betreffend Vorsorge und Nachlass selber untereinander regeln. Dazu kann ein Konkubinatsvertrag abgeschlossen werden.

Soll nur das gemeinsame Zusammenleben geregelt werden, ohne Nachlass- und Vorsorgeplanung, insbesondere wenn keine Kinder
vorhanden sind, kann ein weniger umfangreicher Konkubinatsvertrag Sinn machen. Darin wird lediglich eine Inventarliste
aufgeführt und die Folgen betreffend die Wohnung im Falle einer Trennung.

Es empfiehlt sich zudem, über eine gegenseitige ärztliche Schweigepflichtentbindungserklärung nachzudenken, damit für den Fall,
dass der eine Partner bewusstlos sein sollte, ein Besuchsrecht für den anderen Partner vereinbart werden kann.

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