Ja, grundsätzlich ist auch der Eigenkonsum von Betäubungsmitteln, insbesondere auch der Eigenkonsum von Cannabis
strafbar. Im Vergleich zum hart sanktionierten Handel mit Betäubungsmitteln ist der Eigenkonsum von Betäubungsmitteln
jedoch ein Übertretungsstraftatbestand, wird also gemäss BetmG 19a Ziff. 1 „nur“ mit einer Busse bestraft.
Auf die Quantität des konsumierten Betäubungsmittels kommt es nicht an. Auch der einmalige Gebrauch
einer kleinen Menge ist deshalb strafbar.
In leichten Fällen kann (muss aber nicht) das Verfahren eingestellt werden oder von einer Strafe abgesehen werden. Zudem
kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Vor allem im Jugendstrafrecht ist dies bei Ersttätern – teilweise in Verbindung
mit der Verpflichtung, an einem Drogengespräch teilzunehmen – durchaus üblich.
Auch der Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln, zum Zweck des Selbstkonsums, werden als Übertretungsstraftatbestand
sanktioniert. Handelt es sich jedoch um kleine Mengen, kommt BetmG 19b zur Anwendung. Gemäss diesem Artikel ist nicht
strafbar, wer nur den eigenen Konsum vorbereitet (also Kauf, Besitz) oder Betäubungsmittel zur Ermöglichung des
gleichzeitigen oder gemeinsamen Konsums unentgeltlich abgibt, solange es sich um geringe Mengen handelt. Der
gemeinsame Konsum ist aber natürlich strafbar.