Bei Fahren im angetrunkenen Zustand (FiaZ) gilt Folgendes:

Wer in angetrunkenem Zustand (ab 0,5 Promille) ein Motorfahrzeug fährt, wird in der Regel mit
einer Busse bestraft; es gibt keinen Eintrag ins Strafregister.

Liegt eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration (ab 0,8 Promille) vor, handelt es sich um eine grobe
Verkehrsregelverletzung, die im ordentlichen Strafverfahren beurteilt wird und die Strafe lautet Freiheitsstrafe
bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe; es gibt einen Eintrag ins Strafregister. Es muss mit einem FĂĽhrerausweisentzug
gerechnet werden, dessen Dauer im Wiederholungsfall empfindlich angehoben werden kann.

Beachte: Zuerst wird die Blutalkoholkonzentration durch Atemalkoholprobe getestet. Ergibt sich eine Blutalkoholkonzentration
von 0,5 bis 0.79 Promille, kann die betroffene Person den Wert anerkennen und damit muss keine Blutuntersuchung angeordnet
werden. Anerkennt die betroffene Person den Wert des Atemtests nicht, wird eine zusätzliche Blutuntersuchung angeordnet.
Bei einem Atemtestwert ab 0.8 Promille, wird die Fahrunfähigkeit immer durch eine Blutuntersuchung festgestellt.

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