Personen, die ab dem 1. Dezember 2005 das erste Mal das Gesuch um einen Lernfahrausweis (der Kategorie A: Motorräder
oder der Kategorie B: Personenwagen) stellen, erhalten – nach bestandener Führerprüfung – neu den Führerausweis auf
Probe. Die Probezeit endet in der Regel nach drei Jahren. Innerhalb dieser Probezeit sind zwei Weiterbildungstage
bei einem vorgegebenen Kursanbieter zu absolvieren. Frühestens ein Monat nach Ablauf der Probezeit kann die
Kursbestätigung dem Strassenverkehrsamt eingereicht werden, danach wird der unbefristete Führerausweis ausgestellt.

Der Führerausweis auf Probe kann wie der unbefristete Führerausweis wegen einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
entzogen werden. Erfolgt ein Führerausweisentzug, verlängert sich die Probezeit um ein Jahr. Bei einer zweiten Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz (also z.B. auch dann, wenn während einem Führerausweisentzug ohne Führerausweis gefahren
wird), wird der Führerausweis auf Probe ganz annulliert. Frühestens nach einem Jahr kann – nach Vorweisung eines positiven
verkehrspsychologischen Gutachtens – wieder ein neuer Lernfahrausweis beantragt werden. Nach erneutem Bestehen der
Führerprüfung wird dann ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt.

Zu beachten ist, dass ein Entzug bzw. eine Annullierung des Führerausweises auf Probe (wie auch des normalen Führerausweises)
erst 10 Jahre nach Ablauf der Massnahme bzw. Wiedererlangung eines Führerausweises auf Probe aus dem
ADMAS-Register (Eidgenössisches Register für Administrativmassnahmen) gelöscht wird.

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