Die Verwaltung und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten
verstossen, beim Richter mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten (Art. 706 Abs. 1 OR). Verwaltungsratsbeschlüsse
können nicht Gegenstand einer Anfechtungsklage sein.

Anfechtbar sind insbesondere folgende Beschlüsse, die (Art. 706 Abs. 2 OR):

  • unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
  • in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
  • eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken;
  • die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben.

Das Anfechtungsrecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens zwei Monate nach der Generalversammlung erhoben wird
(Art. 706a Abs. 1 OR). Das Anfechtungsrecht geht ebenfalls unter, wenn der betreffende Aktionär dem Beschluss zugestimmt hat.

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