Die Verwaltung und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten
verstossen, beim Richter mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten (Art. 706 Abs. 1 OR). Verwaltungsratsbeschlüsse
können nicht Gegenstand einer Anfechtungsklage sein.
Anfechtbar sind insbesondere folgende Beschlüsse, die (Art. 706 Abs. 2 OR):
- unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
- in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
- eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken;
- die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben.
Das Anfechtungsrecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens zwei Monate nach der Generalversammlung erhoben wird
(Art. 706a Abs. 1 OR). Das Anfechtungsrecht geht ebenfalls unter, wenn der betreffende Aktionär dem Beschluss zugestimmt hat.